Norm
EO §98 Abs2Rechtssatz
Erfolgt die Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers im Rang nach der Anmerkung der Zwangsverwaltung der Liegenschaft, tritt er als späterer Erwerber ex lege in die Rechtsstellung der vormals verpflichteten Partei als (neuer) Verpflichteter in das anhängige Verfahren ein. Dies erfordert die Richtigstellung der Parteienbezeichnung der verpflichteten Partei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116628Dokumentnummer
JJR_20020718_OGH0002_0030OB00045_01S0000_001