Norm
ASVG §176 Abs1 Z6Rechtssatz
Handelte es sich bei der fraglichen Tätigkeit um Gefälligkeitshandlungen unter Ehegatten und nicht um ein arbeitnehmerähnliches Tätigwerden des Klägers im Betrieb seiner Ehegattin, war damit aber die Hilfeleistung rechtlich wesentlich allein durch die in der Ehe begründeten persönlichen Beziehungen bestimmt und hat von daher ihr Gepräge erhalten, so ist ein Unfallversicherungsschutz nach §176 Abs1 Z6 ASVG zu verneinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116804Dokumentnummer
JJR_20020718_OGH0002_010OBS00196_02Z0000_002