Norm
EO §7 BaRechtssatz
Grundsätzlich ist die Exekution in das gesamte Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Enthält der Exekutionstitel eine Beschränkung der Haftung auf bestimmte Vermögensobjekte des Verpflichteten, so darf die Exekution nur in dieses Vermögen bewilligt werden. Hier: Haftungsbeschränkung auf eine bestimmte Liegenschaft des Verpflichteten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116630Dokumentnummer
JJR_20020718_OGH0002_0030OB00046_02I0000_001