RS OGH 2002/7/18 3Ob46/02i, 3Ob138/03w, 3Ob110/04d, 3Ob183/06t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2002
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Norm

EO §7 Ba

Rechtssatz

Grundsätzlich ist die Exekution in das gesamte Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Enthält der Exekutionstitel eine Beschränkung der Haftung auf bestimmte Vermögensobjekte des Verpflichteten, so darf die Exekution nur in dieses Vermögen bewilligt werden. Hier: Haftungsbeschränkung auf eine bestimmte Liegenschaft des Verpflichteten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 46/02i
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 46/02i
  • 3 Ob 138/03w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2003 3 Ob 138/03w
    Vgl auch; Beisatz: Enthält jedoch der im Titel enthaltene Kostenzuspruch keine solche Haftungsbeschränkung, so haftet der Verpflichtete für die Prozess- und Exekutionskosten persönlich (d.h. unbeschränkt). (T1)
  • 3 Ob 110/04d
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 110/04d
    nur: Enthält der Exekutionstitel eine Beschränkung der Haftung auf bestimmte Vermögensobjekte des Verpflichteten, so darf die Exekution nur in dieses Vermögen bewilligt werden. (T2)
  • 3 Ob 183/06t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 183/06t
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht fasste einen eigenen Kostenbeschluss, der im Gegensatz zu jenem des Erstgerichts keine Exekutionsbeschränkung enthält. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116630

Dokumentnummer

JJR_20020718_OGH0002_0030OB00046_02I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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