Norm
ABGB §1295 Ia3aRechtssatz
Den Architekten trifft eine vertragliche umfassende Beratungspflicht. Er muss nicht nur eine technisch einwandfreie Leistung erbringen, sondern dabei auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen. Insbesondere muss er auch die allenfalls beschränkten Mittel des Bauherrn berücksichtigen und zudem innerhalb des vorgegebenen Rahmens möglichst kostengünstig planen. Der Architekt ist zu Hinweisen verpflichtet, wenn Umstände eintreten, die eine (erhebliche) Überschreitung der geschätzten Werte bewirken könnten und deren Eintritt als möglich vorhergesehen werden kann. Die Kausalität der Pflichtwidrigkeit des Architekten entfällt, wenn der Bauherr auch bei rechtzeitiger Kenntnis der wahren Kosten in derselben Weise gebaut hätte. Die Beweislast hiefür trägt der Bauherr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116632Im RIS seit
17.08.2002Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010