RS OGH 2002/7/18 10ObS159/02h, 10ObS220/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2002
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Norm

ZPO §411 Aa
ASVG §255 Ba

Rechtssatz

Die Beurteilung des Berufsschutzes in einem vorliegenden Verfahren bindet nicht. Denn ein zu einem zurückliegenden Stichtag rechtskräftig abgewiesenes Begehren auf Invaliditätspension erzeugt für die Entscheidung über ein zu einem späteren Stichtag erhobenes Begehren keine Bindungswirkung (so bereits 10 ObS 10/99i; SSV-NF 13/13).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 159/02h
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 159/02h
  • 10 ObS 220/03f
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 10 ObS 220/03f
    Vgl; Beisatz: Keine Bindung an die in einem früheren Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung enthaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für ein zu einem späteren Stichtag erhobenen Begehren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116794

Dokumentnummer

JJR_20020718_OGH0002_010OBS00159_02H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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