RS OGH 2002/8/6 14Os72/02, 13Os21/03, 13Os54/03, 13Os43/03, 13Os25/03, 11Os34/04, 15Os60/04, 13Os17/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2002
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Offenbar unzureichend ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (WK-StPO § 281 Rz 444).

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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