Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Zur gesetzmäßigen Ausführung einer Mängelrüge aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO bedarf es eines Vorbringens, weshalb die unterlassene Erörterung einer für den Prozesstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Feststellung über entscheidende Tatsachen im Wege stand. Aus § 281 Abs 1 5 zweiter Fall StPO kann allein die mangelnde Erörterung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116767Im RIS seit
05.09.2002Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022