Norm
StPO §260 Abs1 Z2Rechtssatz
Ist trotz irrig zusammenfassender Subsumtionsbezeichnung erkennbar, welche strafbaren Handlungen durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet werden, so stellt der Oberste Gerichtshof den Inhalt des Schuldspruchs klar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116669Im RIS seit
06.09.2002Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021