RS OGH 2002/8/8 8ObA157/02z, 8ObA50/05v, 9ObA127/12k

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Norm

AngG §27 Z2 E2
ASVG §273 Abs1

Rechtssatz

Die Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 ASVG muss nicht gleichzeitig auch die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 27 Z 2 AngG bedeuten, weil es für die Dienstunfähigkeit auf den konkreten Arbeitsplatz und nicht die allgemeinen Anforderungen am Arbeitsmarkt für diese Berufstätigkeit ankommt. Abweichungen stellen aber Sonderfälle dar, die sich etwa aus spezifischen Vereinbarungen oder besonderen Umständen am konkreten Arbeitsplatz (besonders günstige Anmarschwege etc) ergeben können. Mangels gegenteiligen Vorbringens wird aber in der Regel davon auszugehen sein, dass die Parteien des Arbeitsvertrages keine von den typischerweise am Arbeitsmarkt erwarteten Arbeitsleistung abweichende Arbeitsleistung vereinbart haben und auch sonst keine von der Beurteilung der Berufsunfähigkeit abweichenden maßgeblichen Umstände im Zusammenhang mit der Feststellung der Dienstunfähigkeit vorliegen. (Hier: Gerechtfertigte Entlassung eines Behinderten wegen Dienstunfähigkeit nach Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension und seiner Erklärung, auf Grund seines Gesundheitszustandes seine Aufgaben nicht mehr "kundenzufriedenstellend" bewältigen zu können.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117029

Im RIS seit

07.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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