Norm
JN §45Rechtssatz
Spricht ein Gerichtshof erster Instanz in einer Streitigkeit nach den §§ 28 bis 30 KSchG, welche gemäß § 51 Abs 2 Z 10 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor ein Handelsgericht gehört, unter Bezugnahme auf § 60 JN aus, dass der Streitwert unter die bezirksgerichtliche Wertgrenze herabgesetzt und die Streitsache einem Bezirksgericht abgetreten werde, dann geschieht dies ohne jegliche gesetzliche Grundlage. § 45 JN ist auf namentlich nach § 60 JN ergangene Entscheidungen dann nicht anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Gesetzesstelle nicht gegeben waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116856Im RIS seit
07.09.2002Zuletzt aktualisiert am
05.05.2021