Norm
BGB §891Rechtssatz
Die Solidarhaftung in der Hauptsache bezieht sich auch auf verzugsabhängige Nebenforderungen, wie etwa Eintreibungskosten, sofern der betreffende Solidarschuldner in Verzug ist. In diesem Fall hat jeder für den Verzug des anderen einzustehen und haftet auch für Kosten, die bei Eintreibungsversuchen gegen den anderen entstanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116723Im RIS seit
07.09.2002Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020