RS OGH 2002/8/8 8Ob55/02z, 2Ob2/20p, 2Ob126/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2002
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Norm

BGB §891
ABGB §896

Rechtssatz

Die Solidarhaftung in der Hauptsache bezieht sich auch auf verzugsabhängige Nebenforderungen, wie etwa Eintreibungskosten, sofern der betreffende Solidarschuldner in Verzug ist. In diesem Fall hat jeder für den Verzug des anderen einzustehen und haftet auch für Kosten, die bei Eintreibungsversuchen gegen den anderen entstanden sind.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 55/02z
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 55/02z
  • 2 Ob 2/20p
    Entscheidungstext OGH 15.04.2020 2 Ob 2/20p
    Vgl; Beisatz: Entscheidend ist, dass jener Mitschuldner, der auf Kosten von Eintreibungsmaßnahmen gegen einen anderen Mitschuldner in Anspruch genommen wird, auch selbst in Verzug war. (T1)
  • 2 Ob 126/20y
    Entscheidungstext OGH 14.10.2020 2 Ob 126/20y
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116723

Im RIS seit

07.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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