RS OGH 2002/8/8 8Ob38/02z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2002
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Norm

KO §183. KO §194

Rechtssatz

Bei einem schriftlich überreichten Konkurseröffnungsantrag eines Schuldners, der nicht durch einen Rechtsanwalt oder anders qualifiziert vertreten ist, ist - selbst wenn ein nicht verbesserbarer Mangel (inhaltlicher Mangel) vorliegt - vor Erledigung des Antrags die für die notwendigen Ergänzungen nötige Anleitung zu geben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116726

Dokumentnummer

JJR_20020808_OGH0002_0080OB00038_02Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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