Norm
KO §183. KO §194Rechtssatz
Bei einem schriftlich überreichten Konkurseröffnungsantrag eines Schuldners, der nicht durch einen Rechtsanwalt oder anders qualifiziert vertreten ist, ist - selbst wenn ein nicht verbesserbarer Mangel (inhaltlicher Mangel) vorliegt - vor Erledigung des Antrags die für die notwendigen Ergänzungen nötige Anleitung zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116726Dokumentnummer
JJR_20020808_OGH0002_0080OB00038_02Z0000_001