Norm
ZPO §43 Abs2Rechtssatz
Bei Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO ist dem Kostenzuspruch als Bemessungsgrundlage nicht der ursprünglich begehrte, sondern nur der ersiegte Betrag zugrunde zu legen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116722Im RIS seit
07.09.2002Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017