RS OGH 2002/8/8 8Ob32/02t, 2Ob180/04s, 6Ob295/03f, 7Ob262/05p, 2Ob74/05d, 2Ob242/09s, 7Ob122/10g, 3O

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Norm

ZPO §43 Abs2

Rechtssatz

Bei Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO ist dem Kostenzuspruch als Bemessungsgrundlage nicht der ursprünglich begehrte, sondern nur der ersiegte Betrag zugrunde zu legen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116722

Im RIS seit

07.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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