RS OGH 2002/8/8 8ObA82/02w, 9ObA111/09b, 9ObA146/13f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2002
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Norm

ABGB §1162 IV
AngG §29 I
BEinstG §8 Abs2

Rechtssatz

Wählt die begünstigte Behinderte nach ungerechtfertigter Entlassung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so ist sie daran gebunden; wenn sie in der Folge die Arbeit dennoch verweigert, setzt sie einen Entlassungsgrund.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 82/02w
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 82/02w
  • 9 ObA 111/09b
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 ObA 111/09b
    Auch; Beisatz: Ein begünstigter Behinderter hat im Fall einer mangels Zustimmung des Behindertenausschusses unwirksamen Kündigung die Möglichkeit, entweder auf den Fortbestand des Dienstverhältnisses zu bestehen oder die Beendigungserklärung gegen sich gelten zu lassen und die für diesen Fall zustehende Kündigungsentschädigung zu begehren. An die getroffene Wahl ist der Dienstnehmer in der weiteren Folge gebunden. (T1)
  • 9 ObA 146/13f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 146/13f
    Auch; Beisatz: An die getroffene Wahl ist der Arbeitnehmer gebunden, sodass sie davon nicht mehr einseitig abgehen kann. Es steht den Parteien aber frei, eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116721

Im RIS seit

07.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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