Norm
ABGB §816Rechtssatz
Einem Rechtsanwalt steht im Hinblick auf seine bestrittenen Entlohnungsansprüche als Testamentsvollstrecker kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der zur Verlassenschaft gehörenden Wertgegenstände (Schmuck und Münzen) zu, weil ihm diese vom Erblasser als Machtgeber anvertraut wurden und ihn diesbezüglich eine Verwahrungspflicht traf, sodass das Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsverbot des § 1440 Satz 2 ABGB zum Tragen kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116786Dokumentnummer
JJR_20020808_OGH0002_0080OB00073_02X0000_001