RS OGH 2002/8/8 8Ob73/02x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2002
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Norm

ABGB §816
ABGB §1002
ABGB §1440 Ca
ABGB §1440 Cb
RAO §19 Abs1

Rechtssatz

Einem Rechtsanwalt steht im Hinblick auf seine bestrittenen Entlohnungsansprüche als Testamentsvollstrecker kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der zur Verlassenschaft gehörenden Wertgegenstände (Schmuck und Münzen) zu, weil ihm diese vom Erblasser als Machtgeber anvertraut wurden und ihn diesbezüglich eine Verwahrungspflicht traf, sodass das Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsverbot des § 1440 Satz 2 ABGB zum Tragen kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116786

Dokumentnummer

JJR_20020808_OGH0002_0080OB00073_02X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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