RS OGH 2002/8/8 8Ob240/01d

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Norm

KlGG §2
KlGG §6 Abs6

Rechtssatz

Eine grundrechtskonforme und damit verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Kleingartengesetzes führt zu dem Ergebnis, dass die Parteien des Pachtvertrags lediglich insoweit determiniert sind, als dem Pächter nach Vertragsschluss zumindest eine Pachtdauer von 10 Jahren gewährt sein muss, darüberhinaus jedoch Vertragsfreiheit besteht, und zwar sowohl hinsichtlich einer bereits ursprünglich vereinbarten längeren Pachtzeit als auch hinsichtlich nachfolgender Verlängerungen des Pachtvertrages.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116787

Dokumentnummer

JJR_20020808_OGH0002_0080OB00240_01D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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