RS OGH 2002/8/13 1Ob48/02v, 1Ob66/11d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2002
beobachten
merken

Norm

EO §35 K
EO §42 A1
EO §44 A1
EO §381 Z2 D

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung, mit der dem Gegner der gefährdeten Partei der Gebrauch eines Exekutionstitels untersagt werden soll, ist dann nicht zu erlassen, wenn ein näherer Rechtsbehelf, nämlich der Aufschiebungsantrag, zu Gebote steht, und nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Anspruchsgefährdung schon vor der Möglichkeit, einen Aufschiebungsantrag zu stellen, einzutreten droht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116779

Im RIS seit

12.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten