Norm
ZPO §63 Abs1Rechtssatz
Im Rahmen der Gewährung von Verfahrenshilfe ist auf Liegenschaftsvermögen des Verfahrenshilfewerbers Bedacht zu nehmen, insbesondere wenn dieses Erträgnisse abwirft oder abwerfen könnte. Die Belastung oder Veräußerung von Liegenschaftsvermögen kann aber nur dann gefordert werden, wenn dies im Einzelfall zumutbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116780Im RIS seit
12.09.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011