Norm
ZPO §63Rechtssatz
Keinesfalls ist das Erstgericht befugt, die Angaben der Klägerin im Vermögensbekenntnis zu deren Lasten auszulegen, ohne ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese Vorgangsweise stellt einen gravierenden Verstoß gegen Art 6 EMRK dar, weil das rechtliche Gehör nicht gewahrt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116782Dokumentnummer
JJR_20020813_OGH0002_0010OB00164_02B0000_003