RS OGH 2002/8/13 1Ob159/02t, 6Ob142/19d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2002
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Norm

EO §387 Abs1
JN §3

Rechtssatz

Das Rekursgericht kann zur meritorischen Entscheidung über einen Sicherungsantrag funktionell auch dann zuständig werden, wenn ihn das Erstgericht ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückwies.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 159/02t
    Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 159/02t
  • 6 Ob 142/19d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 142/19d
    Vgl aber; Beisatz: Wenn das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss als nichtig aufgehoben und den Sicherungsantrag selbst zurückgewiesen hat, kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über den Rekurs nicht in Betracht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116828

Im RIS seit

12.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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