RS OGH 2002/8/20 4Ob140/02w, 4Ob192/20v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2002
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Norm

Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art100 Abs1
ZPO §192 Abs2 B4

Rechtssatz

Art 100 Abs 1 GMV muss nach seinem insoweit klaren Wortlaut dahin verstanden werden, dass die Aussetzung zwingend geboten ist, es sei denn, es lägen besondere (im Gesetz allerdings nicht einmal beispielsweise aufgezählte) Gründe vor. Der Rechtsmittelausschluss des § 192 Abs 2 ZPO gilt daher hier nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116727

Im RIS seit

19.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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