Norm
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art100 Abs1Rechtssatz
Art 100 Abs 1 GMV muss nach seinem insoweit klaren Wortlaut dahin verstanden werden, dass die Aussetzung zwingend geboten ist, es sei denn, es lägen besondere (im Gesetz allerdings nicht einmal beispielsweise aufgezählte) Gründe vor. Der Rechtsmittelausschluss des § 192 Abs 2 ZPO gilt daher hier nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116727Im RIS seit
19.09.2002Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021