RS OGH 2002/8/20 4Ob140/02w, 4Ob14/12f, 4Ob192/20v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2002
beobachten
merken

Norm

Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art100 Abs1
Verordnung (EG) Nr 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 32002R0006 GGVO Art91 Abs1
ZPO §192 A

Rechtssatz

Die Unterbrechung des Verfahrens vor einem Gemeinschaftsmarkengericht nach Art 100 Abs 1 GMV setzt voraus, dass schon vor Beginn dieses Verfahrens ein anderes dieselbe Marke betreffendes Verfahren vor einem anderen Gemeinschaftsmarkengericht oder dem HABM anhängig war.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 140/02w
    Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 140/02w
    Veröff: SZ 2002/102
  • 4 Ob 14/12f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 14/12f
  • 4 Ob 192/20v
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 192/20v
    Beisatz: Das Argument, dass das Gegenteil richtig sei, weil eine „Widerklage“ erst nach der Verletzungsklage eingebracht werden könne, ist deshalb nicht überzeugend, weil die in Art 91 Abs 1 GGV angesprochene Widerklage (und damit die dieser vorangegangene Verletzungsklage) auf ein „anderes Gemeinschafts-geschmacksmustergericht“ bezogen wird. Dies bedeutet, dass es sich bei dem zu unterbrechenden Verletzungsprozess um einen weiteren (späteren) Verletzungsprozess handelt. (T1)
    Beisatz: Hier: Art 91 Abs 1 GGV. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116728

Im RIS seit

19.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten