Norm
StPO §281 Abs1 Z9 litaRechtssatz
Feststellungsmängel können nur durch die Bezeichnung von Indizien geltend gemacht werden, welche in der Hauptverhandlung vorgekommen sind, während nicht in der Hauptverhandlung vorgekommene aktenkundige Hinweise einer außerordentlichen Wiederaufnahme nach § 362 StPO vorbehalten sind. (WK-StPO § 281 Rz 600)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116735Im RIS seit
20.09.2002Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021