RS OGH 2002/8/22 15Os83/02, 12Os48/03, 13Os14/04, 13Os135/04, 13Os134/04, 14Os26/06i, 13Os112/07f, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.2002
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Norm

SMG §28 Abs2 A
SMG §28 Abs4 Z3 A

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 28 Abs 2 SMG enthält drei selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Aus- und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift. Bei diesem kumulativen Mischdelikt werden jeweils mehrere selbständige Delikte, die - selbst bei einheitlichem Tatgeschehen - sich allenfalls unterschiedlich entwickeln (§ 15 StGB) und in der Folge ein verschiedenes rechtliches Schicksal erfahren können, nur gesetzestechnisch unter einer einzigen Bezeichnung und unter derselben Strafdrohung zusammengefasst. Die Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG bezieht sich ausdrücklich auf eine im Abs 2 leg cit bezeichnete Tat, somit auf ein einheitliches Tatgeschehen eines der drei dort angeführten kumulativen Mischdelikte. Suchtgiftmengen, die sich auf mehrere Tatbestände dieser kumulativen Mischdelikte beziehen, dürfen daher nicht in Beziehung zur Grenzmenge nach § 28 Abs 6 SMG gesetzt und diese Prozentanteile nicht zwecks Bestimmung der Übermenge im Sinne des § 28 Abs 4 Z 3 SMG addiert werden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 83/02
    Entscheidungstext OGH 22.08.2002 15 Os 83/02
  • 12 Os 48/03
    Entscheidungstext OGH 23.10.2003 12 Os 48/03
    Vgl auch
  • 13 Os 14/04
    Entscheidungstext OGH 07.04.2004 13 Os 14/04
    Vgl auch; nur: Der Tatbestand des § 28 Abs 2 SMG enthält drei selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Aus- und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift. Bei diesem kumulativen Mischdelikt werden jeweils mehrere selbständige Delikte, die - selbst bei einheitlichem Tatgeschehen - sich allenfalls unterschiedlich entwickeln (§ 15 StGB) und in der Folge ein verschiedenes rechtliches Schicksal erfahren können, nur gesetzestechnisch unter einer einzigen Bezeichnung und unter derselben Strafdrohung zusammengefasst. (T1)
  • 13 Os 135/04
    Entscheidungstext OGH 01.12.2004 13 Os 135/04
    Auch
  • 13 Os 134/04
    Entscheidungstext OGH 09.02.2005 13 Os 134/04
    Auch; nur: § 28 Abs 2 SMG enthält drei selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Aus- und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift. (T2)
    Beisatz: Bei von vornherein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichtetem Vorsatz werden so viele Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall (= Inverkehrsetzen) begründet, wie oft die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) in der Gesamtmenge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes enthalten ist. Bei Erreichen des 25-fachen der Grenzmenge sind gleichartige Handlungen, zu einer Subsumtionseinheit nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG zusammenfassen, also solche des selben Tatbildes, wie etwa des Inverkehrsetzens, nicht aber solche verschiedener Tatbilder, wie etwa Aus- und Einfuhr einerseits und Inverkehrsetzen andererseits. (T3)
  • 14 Os 26/06i
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 14 Os 26/06i
    nur: Der Tatbestand des § 28 Abs 2 SMG enthält drei selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Aus- und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift. Bei diesem kumulativen Mischdelikt werden mehrere selbständige Delikte nur gesetzestechnisch unter einer einzigen Bezeichnung und unter derselben Strafdrohung zusammengefasst. Die Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG bezieht sich ausdrücklich auf eine im Abs 2 leg cit bezeichnete Tat, somit auf ein Tatgeschehen eines der drei dort angeführten kumulativen Mischdelikte. Suchtgiftmengen, die sich auf mehrere Tatbestände dieser kumulativen Mischdelikte beziehen, dürfen daher nicht in Beziehung zur Grenzmenge nach § 28 Abs 6 SMG gesetzt und diese Prozentanteile nicht zwecks Bestimmung der Übermenge im Sinne des § 28 Abs 4 Z 3 SMG addiert werden. (T4)
    Beis wie T3 nur: Bei Erreichen des 25-fachen der Grenzmenge sind gleichartige Handlungen, zu einer Subsumtionseinheit nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG zusammenfassen, also solche des selben Tatbildes, wie etwa des Inverkehrsetzens, nicht aber solche verschiedener Tatbilder, wie etwa Aus- und Einfuhr einerseits und Inverkehrsetzen andererseits. (T5)
  • 13 Os 112/07f
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 112/07f
    Vgl auch
  • 15 Os 98/07m
    Entscheidungstext OGH 06.09.2007 15 Os 98/07m
    Auch; Beisatz: Es ist daher im Hinblick auf die einzelnen Suchtgiftquantitäten jener Prozentanteil zu ermitteln, mit dem diese Substanz die jeweilige Grenzmenge erreicht; sodann sind die Anteile zu addieren. (T6)
  • 12 Os 118/07f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 12 Os 118/07f
    Auch; Beis wie T6
  • 14 Os 127/07v
    Entscheidungstext OGH 15.01.2008 14 Os 127/07v
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 13 Os 67/11v
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 13 Os 67/11v
    Vgl; Beisatz: § 28a SMG enthält mehrere selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, die bloß gesetzestechnisch unter einer einzigen Bezeichnung zusammengefasst sind und stellt sich insoweit als kumulativer Mischtatbestand dar. (T7)
  • 13 Os 24/12x
    Entscheidungstext OGH 10.05.2012 13 Os 24/12x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 28a Abs 1 SMG idF BGBl 2007/110. (T8)
    Beisatz: Zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit können nur gleichwertige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammengefasst werden. Demgemäß werden nach der Rechtsprechung Handlungen im Sinn der alternativen Tatbestandsvarianten des § 28a Abs 1 SMG, das sind Ein- und Ausfuhr (zweiter und dritter Fall) sowie Überlassen und Verschaffen (fünfter und sechster Fall), soweit der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt umfasst, zu jeweils einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst. (T9)
    Beisatz: Mehrere Ein? und Ausfuhrvorgänge (betreffend verschiedene Suchtgiftquantitäten) können demnach zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, mehrere Überlassens? oder Verschaffensvorgänge zu einer anderen. (T10)
    Beisatz: Beim Anbieten (vierter Fall) handelt es sich um eine zum Überlassen oder Verschaffen (fünfter und sechster Fall) kumulative Tatbestandsvariante. (T11)
  • 15 Os 53/13b
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 15 Os 53/13b
    Auch; Beis wie T11
  • 13 Os 83/15b
    Entscheidungstext OGH 19.08.2015 13 Os 83/15b
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 13 Os 50/16a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2016 13 Os 50/16a
    Auch
  • 14 Os 36/18b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 14 Os 36/18b
    Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T10
  • 11 Os 134/18t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 11 Os 134/18t
    Auch
  • 14 Os 26/19h
    Entscheidungstext OGH 09.04.2019 14 Os 26/19h
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 11 Os 38/20b
    Entscheidungstext OGH 06.05.2020 11 Os 38/20b
    Vgl; Beis wie T10
  • 15 Os 62/20m
    Entscheidungstext OGH 28.07.2020 15 Os 62/20m
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 12 Os 62/21s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 12 Os 62/21s
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 14 Os 14/22y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 14 Os 14/22y
    Vgl; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116676

Im RIS seit

21.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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