RS OGH 2002/8/22 15Os18/02, 15Os144/14m, 15Os111/17p (15Os112/17k)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.2002
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Norm

StPO §281 Abs1 Z9 litb
VStG §30
7.ZPMRK Art4 Abs1

Rechtssatz

Da die Bezirkshauptmannschaft in dem hier zu beurteilenden Fall durch die zuvorgekommene (gesetzwidrige) Erlassung des (sogleich in Rechtskraft erwachsenen) Straferkenntnisses über die Beschuldigte (§30 Abs2 VStG) und dessen Invollzugsetzung (Abs 3 erster Satz legcit) nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes den gesamten angezeigten Tatkomplex beurteilte und deshalb eine Strafe verhängte, obwohl das entscheidende Verwaltungsorgan unmissverständlich erkannt hatte, dass die aktuelle Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildete, hätte die Beschuldigte ohne Verletzung des auf Verfassungsstufe stehenden, über das XX.Hauptstück der Strafprozessordnung hinaus reichenden Doppelverfolgungsverbotes nach Art 4 Abs1 des 7.ZP EMRK "nicht erneut vor Gericht gestellt" werden dürfen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 18/02
    Entscheidungstext OGH 22.08.2002 15 Os 18/02
  • 15 Os 144/14m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 15 Os 144/14m
    Auch; Beisatz: Dieses auf verfassungsrechtlicher Ebene stehende Verfolgungshindernis fällt jedoch weg, wenn das gesetzwidrig ergangene verwaltungsrechtliche Straferkenntnis nach § 52a Abs 1 VStG von Amts wegen aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren (gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG) eingestellt wird. (T1)
  • 15 Os 111/17p
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 15 Os 111/17p
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116748

Im RIS seit

21.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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