RS OGH 2002/8/27 5Ob143/02v, 5Ob60/03i, 5Ob9/09y, 5Ob99/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2002
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Norm

MRG §37 Abs1 Z8
MRG §39

Rechtssatz

Dass die Ausdehnung des Antrages auf weitere Miteigentümer im gerichtlichen Verfahren unzulässig ist, gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Antrag vor der Schlichtungsstelle gegen die Person gerichtet ist, die im Mietvertrag als Hauseigentümer und Vermieter aufscheint (bzw gegen deren Rechtsnachfolger). Der Antrag ist dann dahin zu verstehen, dass er nur namentlich gegen den Mehrheitseigentümer (bzw dessen Rechtsnachfolger), inhaltlich aber gegen die "Vermieterseite" ("Hausinhabung", die tatsächlichen Vermieter) gerichtet ist, was die amtswegige Beiziehung der Minderheitseigentümer auch erst im gerichtlichen Verfahren ermöglicht und erfordert.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 143/02v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 143/02v
  • 5 Ob 60/03i
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 60/03i
    Auch
  • 5 Ob 9/09y
    Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 9/09y
    Auch; Beisatz: Die Möglichkeit einer derartigen Umdeutung des Antrags ist aber eine Frage des Einzelfalls, die nur bei einer groben Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufwirft. (T1); Beisatz: Die zu 5 Ob 143/02v eingeräumte Zweifelsregel kann nicht gegen den erklärten Willen des Antragstellers angewendet werden. (T2)
  • 5 Ob 99/11m
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 99/11m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117152

Im RIS seit

26.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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