Norm
ABGB §16Rechtssatz
Das Recht auf Ehre kann auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein. Zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sind die nahen Angehörigen (hier die leibliche Tochter des Verstorbenen) legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116720Im RIS seit
28.09.2002Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021