Norm
ABGB §1151 VIIIRechtssatz
Ein Gruppenarbeitsverhältnis liegt auch dann vor, wenn im Hinblick auf die Art der Arbeitsleistung durchaus getrennte Arbeitsverträge vorliegen, diese aber nach dem Willen der Vertragsparteien verbunden sein sollten (hier: gemeinsame Betreuung eines Weihnachtsverkaufsstandes durch Freundinnen mit interner Arbeitseinteilung). Haben die Arbeitnehmer gemeinsam zum Ausdruck gebracht, dass sie bei Aufrechterhaltung eines unzumutbaren Arbeitsklimas seitens des Arbeitgebers die Dienstverhältnisse unverzüglich beenden werden, so können sie, wenn ungeachtet dieses Vorhalts dieses Arbeitsklima aufrecht erhalten wird, die Arbeitsverhältnisse beenden. Für die Beurteilung des Vorliegens von Gründen für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Arbeitnehmerseite ist auch das Verhalten des Vertragspartners gegenüber anderen Gruppenmitgliedern heranzuziehen; der einem Arbeitnehmer gegenüber gesetzte Austrittsgrund wirkt auch für die übrigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116862Dokumentnummer
JJR_20020829_OGH0002_008OBA00130_02D0000_001