Norm
KollV für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (EVU) §25Rechtssatz
Voraussetzung für alle Fälle des § 25 des Kollektivvertrages ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber außerhalb der normalen Arbeitszeit in der beschriebenen Weise zur Verfügung steht. Es handelt sich dabei um eine besondere Leistung über die normale Arbeitszeit hinaus, für die nur deshalb ein gegenüber der Überstundenleistung geringeres Entgelt vorgesehen ist, weil während dieser Zeit keine wirkliche oder kontinuierliche Arbeit zu leisten ist, sondern ein Zustand zwischen Arbeitsruhe und Arbeitsbereitschaft besteht (§ 25 Abs 1 KV) oder eine Anwesenheit des Arbeitnehmers an der Arbeitsstätte gar nicht erforderlich ist (in Fällen der Rufbereitschaft oder der allgemeinen Erreichbarkeit). Die im § 25 KV geregelten Leistungen sind sohin Überstunden minderer Art und als solche geringer zu entlohnen (so schon 9 ObA 186/88). (Hier: In der Rufbereitschaft ist eine zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers zu sehen, deren Unentgeltlichkeit bzw Abgeltung durch das, wenngleich überkollektivvertragliche, Gehalt mangels entsprechender Vereinbarung nicht angenommen werden kann.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116870Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009