RS OGH 2002/8/29 8Ob127/02p, 2Ob141/04f, 2Ob99/05f, 2Ob212/04x, 2Ob15/07f, 5Ob18/08w, 2Ob77/09a, 4Ob

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Veröffentlicht am 29.08.2002
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Norm

ABGB §1325 E4
ABGB §1325 E5

Rechtssatz

Maßgebliches Kriterium für die Erfassung der Schadenersatzansprüche von "Angehörigen" für Schockschäden ist, dass die Verletzungshandlung gegenüber dem "Angehörigen" typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. Der Angehörigenbegriff muss solche Personen erfassen, bei denen in der Rechtsordnung eine typische Verbindung mit der verstorbenen Person in einer Weise verankert ist, dass auch dem schädigenden Dritten gegenüber der Schockschaden als typische Folge seiner Verletzungshandlung gesehen werden kann. Hat die Nachricht über den Tod des Patienten bei dessen Lebensgefährtin eine Depression mit Krankheitswert hervorgerufen, so ist ihr für die mit der Krankheit verbundenen Schmerzzustände auch ein Schmerzengeld zuzubilligen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 127/02p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 Ob 127/02p
    Veröff: SZ 2002/110
  • 2 Ob 141/04f
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 141/04f
    Auch; Beisatz: Dem Schädiger steht es allerdings frei, die Vermutung einer intensiven Gefühlsgemeinschaft durch den Beweis zu entkräften, dass eine solche trotz formalem Naheverhältnis tatsächlich nicht bestand. (T1)
  • 2 Ob 99/05f
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 2 Ob 99/05f
    Auch
  • 2 Ob 212/04x
    Entscheidungstext OGH 02.02.2006 2 Ob 212/04x
    Auch; Beisatz: Hier: Lebensgefährte, grobe Fahrlässigkeit, Schockschaden mit Krankheitswert. (T2)
  • 2 Ob 15/07f
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 15/07f
    Auch
  • 5 Ob 18/08w
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 18/08w
    Vgl; Beisatz: (Vermeintliche) Schockschäden naher Angehöriger mit (behauptetem) Krankheitswert sind jedenfalls nur dann ersatzfähig, wenn die Verletzungshandlung - im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen, was insbesondere bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Frage kommen kann. (T3)
    Beisatz: Hier: Weder das Schadensereignis (fehlerhafte, vornehmlich verzögerte ärztliche Maßnahmen zur Behandlung einer Hodentorsion des Zweitklägers) noch die daraus resultierenden Folgen beim Erstkläger (psychische Beeinträchtigungen) sind in ihrer Gravität auch nur annähernd mit Fällen vergleichbar, in denen bislang Ersatz für „Schockschäden" zuerkannt wurde. (T4)
  • 2 Ob 77/09a
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 77/09a
    Auch
  • 4 Ob 8/11x
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 8/11x
    Vgl; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung der Eltern?Kind?Beziehung. (T5)
    Veröff: SZ 2011/48
  • 2 Ob 136/11f
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 136/11f
    Auch; nur: Maßgebliches Kriterium für die Erfassung der Schadenersatzansprüche von "Angehörigen" für Schockschäden ist, dass die Verletzungshandlung gegenüber dem "Angehörigen" typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. (T6)
    Vgl Beis wie T3
    Veröff: SZ 2012/64
  • 1 Ob 171/12x
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 171/12x
    Auch
  • 1 Ob 125/16p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 125/16p
    Auch
  • 1 Ob 114/16w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 114/16w
    Auch; Veröff: SZ 2016/79
  • 2 Ob 189/16g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 2 Ob 189/16g
    nur T6; Beis ähnlich wie T3
  • 13 Os 139/17s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 13 Os 139/17s
    Auch; Beisatz: Schockschadenersatz für massive psychische Beeinträchtigungen bei der Mutter eines missbrauchten Kindes. (T7)
  • 9 Ob 1/19s
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 1/19s
    Auch; Beisatz: Auch die Verletzung des absolut geschützten Persönlichkeitsrechts der geschlechtlichen Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB) und insbesondere auch sexueller Missbrauch von Minderjährigen ist grundsätzlich eine Tathandlung, die
    – in der Regel abhängig von ihrem Schweregrad – bei der unmittelbar betroffenen Person schwere psychische und seelische Verletzungen oder Traumatisierungen herbeiführen kann, wegen des besonderen Unrechtsgehalts (Vorsatztat) und der möglichen Auswirkungen in der Folge aber auch bei nahen Angehörigen Schockschäden und Belastungsreaktionen im Sinn von krankheitswertigen seelischen Schmerzen auslösen kann. Nicht anders als bei Körperverletzungshandlungen besteht dagegen kein Grund zur Annahme, dass Missbrauchshandlungen in jedem Fall, das heißt unabhängig von der jeweiligen Art der Verletzungshandlung, der Schwere der Tat und den konkreten Folgen, Ansprüche naher Angehöriger begründen, weil ihre eigene Beeinträchtigung nur als Reaktion auf eine konkrete Tat und ihre Auswirkungen für das Opfer verstanden werden kann. (T8)
    Beisatz: Hier: Sexueller Missbrauch; Erheblichkeitsschwelle für Schmerzengeldansprüche Dritter noch nicht erreicht; (T9)
  • 7 Ob 103/19a
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 103/19a
    Vgl
  • 10 Ob 3/20v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 10 Ob 3/20v
    Vgl; Beisatz: Kein Ersatz des Schockschadens, der durch die Tötung eines geliebten Haustiers verursacht wurde. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116866

Im RIS seit

28.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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