Norm
ABGB §863 Abs1 BRechtssatz
In § 1114 ABGB und § 569 ZPO wird ein Verhalten als Willenserklärung (des Vermieters) mit einem bestimmten Inhalt (Fortsetzung des Mietverhältnisses) gedeutet. Bei derartigen normierten Willenserklärungen müssen die Voraussetzungen für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts, u.a. die Geschäftsfähigkeit des (nicht) Erklärenden gegeben sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116946Im RIS seit
29.09.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012