Norm
EO §216 Abs1 Z3Rechtssatz
Ein Vorzugspfandrecht entsteht jeweils nur für die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend ein konkretes Wohnungseigentumsobjekt gegenüber dessen Eigentümer. Die ordnungsgemäße Anmeldung von durch Vorzugspfandrechte besicherten Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Meistbotverteilung setzt die genaue Aufschlüsselung der auf die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte beziehungsweise Meistbote entfallenden Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116756Im RIS seit
29.09.2002Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020