RS OGH 2002/8/30 3Ob164/01s, 3Ob294/02k, 3Ob162/02y, 8Ob219/02t, 3Ob278/07i, 3Ob2/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2002
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Norm

EO §216 Abs1 Z3
WEG §13c Abs3
WEG §13c Abs4
WEG 2002 §27

Rechtssatz

Ein Vorzugspfandrecht entsteht jeweils nur für die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend ein konkretes Wohnungseigentumsobjekt gegenüber dessen Eigentümer. Die ordnungsgemäße Anmeldung von durch Vorzugspfandrechte besicherten Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Meistbotverteilung setzt die genaue Aufschlüsselung der auf die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte beziehungsweise Meistbote entfallenden Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft voraus.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 164/01s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 164/01s
  • 3 Ob 294/02k
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 294/02k
    Vgl auch; Beisatz: Die Ansprüche sind urkundlich, in der Regel durch Vorlage einer Klagsgleichschrift mit Eingangsvermerk, verbunden mit ausreichendem Vorbringen zum Rechtsgrund, zur Dauer des Forderungsrückstands und Fälligkeit der Forderung nachzuweisen; andernfalls ist der Antrag auf Zuweisung im Vorzugsrang abzuweisen. (T1)
  • 3 Ob 162/02y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 162/02y
    Vgl auch; Beisatz: Als Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 13c Abs 3 Z 1 WEG 1975 idF WRN 1999) kommt die Forderung auf Bezahlung des Anteils an den Aufwendungen für die Liegenschaft (§ 19 WEG 1975) in Betracht, weiters der Anspruch auf Zahlung der Rücklagen gemäß § 16 WEG. (T2); Beisatz: In der Anmeldung muss neben dem Betrag auch der Rechtsgrund für die Forderung in einer Weise dargelegt werden, welche die Beurteilung ermöglicht, seit wann die Forderung "rückständig" ist, auch muss ein für die Beurteilung des Zeitpunkts der Fälligkeit ausreichendes Vorbringen enthalten sein. Zusätzlich muss noch eine mit dem Eingangsvermerk des Gerichts versehene Gleichschrift der Klage und -falls die Klage in der mündlichen Verhandlung ausgedehnt wurde (was eine neuerliche Klagsanmerkung nicht erforderlich macht)- eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls angeschlossen werden. Das Erfordernis der Vorlage der Klage und von die Forderung bescheinigenden Belegen entfällt, wenn eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird. (T3)
  • 8 Ob 219/02t
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 219/02t
    Auch
  • 3 Ob 278/07i
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 278/07i
    Auch; Beisatz: Bei Versteigerung mehrerer Wohnungseigentumsobjekte (bzw Miteigentumsanteile) ist eine „globale" Anmeldung unzulässig. (T4)
    Beisatz: Die Anmerkung der Klage gemäß § 27 WEG kann die im Exekutionsverfahren notwendige Aufschlüsselung nicht ersetzen. (T5)
  • 3 Ob 2/20w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 3 Ob 2/20w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116756

Im RIS seit

29.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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