Norm
DSG §1Rechtssatz
Das schutzwürdige Interesse an dem Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1 Abs1 DSG 1978, nunmehr § 1 Abs 1 DSG 2000) wird auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene selbst geschützte Daten einem (begrenzten) Personenkreis offenbart. Ein solcher Ausschluss wäre schon im Hinblick auf das allgemein geltende Gebot einer restriktiven Interpretation einer Einschränkung von Grundrechten und der hinsichtlich des Grundrechtes auf Datenschutz auch noch zusätzlich getroffenen diesbezüglichen gesetzlichen Regelung (§ 1 Abs 2 DSG 1978 und § 1 Abs 2 DSG 2000) nur im Falle einer generellen Zugriffsmöglichkeit (§ 1 Abs 1 DSG 2000 spricht insoweit von allgemeiner Verfügbarkeit) der betreffenden Daten gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116746Dokumentnummer
JJR_20020903_OGH0002_0110OS00109_0100000_001