Norm
StPO §176 Abs1Rechtssatz
Ein Haftbefehl darf nur erlassen werden, wenn zum selben Zeitpunkt die Voraussetzungen hiefür vorliegen. Ob Haftkriterien früher erfüllt waren, ist bei der Entscheidung über die Ausstellung eines Haftbefehles unerheblich (§§176 Abs 1, 193 Abs2 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116745Dokumentnummer
JJR_20020903_OGH0002_0110OS00087_0200000_002