RS OGH 2002/9/5 15Os98/02, 12Os48/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2002
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Norm

SMG §28 Abs3 A

Rechtssatz

§ 28 Abs 3 erster Satz SMG enthält Qualifikationstatbestände zu Abs 2. Anders jedoch der zweite Satz leg cit. Handelt der Täter aus dem (hier kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausnahmsweise entscheidungswesentlichen, weil die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedingenden) im zweiten Satz umschriebenen Motiv, kommt als Rechtsfolge der erhöhte Strafsatz für die im ersten Satz umschriebenen Qualifikationen nicht zur Anwendung; der Täter fällt unter den in Abs 3 als dort zweiten Strafsatz übernommenen Strafsatz von Abs 2 leg cit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

R.I.P.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116846

Dokumentnummer

JJR_20020905_OGH0002_0150OS00098_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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