Norm
ABGB §1014Rechtssatz
Die beim Auftragsvertrag gemäß § 1014 ABGB von Lehre und Rechtsprechung angenommene verschuldensunabhängige Risikohaftung des Auftraggebers für typische Gefahren des aufgetragenen Geschäfts, die nach herrschender Ansicht auch auf den unselbständigen Arbeitsvertrag anzuwenden ist, umfasst auch die Risikohaftung für Personenschäden. Die Einschränkung der Haftung des Dienstgebers seinem Dienstnehmer gegenüber für Personenschäden infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit auf vorsätzliche Schadenszufügung gilt auch für die verschuldensunabhängige Risikohaftung analog §1014 ABGB. Der Ersatzanspruch analog §1014 ABGB ist eine gesetzliche Haftungsbestimmung im Sinne des §2 Abs 1 KHVG.
Wenngleich § 333 Abs 1 ASVG die Haftung nach §1014 ABGB verdrängt, ist §1014 ABGB aber dann anzuwenden, wenn die Ausnahmeregel des §333 Abs 3 ASVG zum Tragen kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116854Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008