Norm
ZPO §§448. 450. ABGB §466. GBG §§61. 95Rechtssatz
Für eine reine Hypothekarklage, mit der ausschließlich die pfandrechtliche Haftung des Liegenschaftseigentümers geltend gemacht wird, steht das Mahnverfahren nicht zur Verfügung. Zur Beschwer des Klägers gegen die Abweisung eines Antrags auf Zahlungsbefehl.
Zur Rechtsnatur der Hypothekarklage:
Zur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer aufhebenden Entscheidung des Rekursgerichts in Grundbuchssachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2002:RSP0000021Dokumentnummer
JJR_20020912_LG00199_03600R00282_02T0000_006