RS OGH 2002/9/12 5Ob173/02f, 5Ob209/09k, 5Ob76/12f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2002
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Norm

ABGB §1295 IIf9
WEG 1975 §17
WEG 2002 §20

Rechtssatz

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage kann einem Dritten (also einer nicht zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehörigen oder ihr vertraglich verbundenen Person) wegen deliktischen Verhaltens ersatzpflichtig werden. Hiefür genügt die Verletzung einer Verhaltensvorschrift, wie sie sich etwa aus dem erteilten Auftrag ergeben kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 173/02f
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 173/02f
    Veröff: SZ 2002/116
  • 5 Ob 209/09k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 209/09k
    Vgl auch; Beisatz: Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung sind der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. (T1); Beisatz: Eine persönliche Haftung des Verwalters gegenüber Dritten, aber auch den einzelnen Wohnungseigentümern setzt eigenes, insbesondere Organisations- oder Auswahlverschulden voraus. (T2)
  • 5 Ob 76/12f
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 76/12f
    Vgl; Vgl Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117173

Im RIS seit

12.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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