Norm
ABGB §1295 IIf9Rechtssatz
Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage kann einem Dritten (also einer nicht zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehörigen oder ihr vertraglich verbundenen Person) wegen deliktischen Verhaltens ersatzpflichtig werden. Hiefür genügt die Verletzung einer Verhaltensvorschrift, wie sie sich etwa aus dem erteilten Auftrag ergeben kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117173Im RIS seit
12.10.2002Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012