RS OGH 2002/9/12 5Ob174/02b, 1Ob47/04z, 1Ob250/05d, 2Ob228/07d, 5Ob38/08m, 5Ob150/10k, 5Ob162/10z, 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2002
beobachten
merken

Norm

ABGB §828
ABGB §833 C
ABGB §834
ABGB §835
WEG 2002 §16 Abs2
WEG 2002 §52 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers kann im Fall von Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die § 828 ABGB zu unterstellen sind, nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 174/02b
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 174/02b
  • 1 Ob 47/04z
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 47/04z
    Beisatz: Hier: Bleibende Substanzveränderung durch Verlegung unterirdischer Rohrleitungen im Zuge umfangreicher Baumaßnahmen. (T1)
  • 1 Ob 250/05d
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 250/05d
    Auch; Beisatz: Die Rechtmäßigkeit einer solchen Substanzveränderung setzt eine einhellige Willensbildung der Miteigentümer voraus; die fehlende Einwilligung eines Miteigentümers in die geplante Substanzveränderung ist durch einen Beschluss des Außerstreitrichters nicht ersetzbar. Im Streitfall haben die Regeln der §§ 834 f ABGB sinngemäß Anwendung zu finden. (T2)
  • 2 Ob 228/07d
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 228/07d
    Vgl
  • 5 Ob 38/08m
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 38/08m
    Vgl; Beisatz: Bei der baulichen und rechtlichen Zusammenlegung von Wohnungseigentumsobjekten mit solchen, die im schlichten Miteigentum aller stehen, handelt es sich nicht um die Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts, sondern um substanzielle tatsächliche und rechtliche Änderungen, bei denen die fehlende Zustimmung eines Teilhabers nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden kann. Diese Änderungen betreffen Verfügungsrechte der Miteigentümer. (T3)
    Beisatz: Die Voraussetzungen des § 834 ABGB wären nur dann zu prüfen, wenn von der Zusammenlegung Gemeinschaftsflächen aller Mit- und Wohnungseigentümer betroffen wären. (T4)
  • 5 Ob 150/10k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 150/10k
    Beisatz: Die fehlende Einwilligung ist durch einen Beschluss des Außerstreitrichters nicht ersetzbar. (T5)
  • 5 Ob 162/10z
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 162/10z
    Vgl auch; Beisatz: Die Durchsetzung eines wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen widersprechenden Ergebnisses ist im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 nicht möglich; hier: Aufhebung der Selbstständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte aufgrund eines Wanddurchbruchs bei unterschiedlichen Wohnungseigentümern, die nicht Eigentümerpartner iSd § 13 WEG sind. (T6)
  • 5 Ob 200/12s
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 200/12s
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Vgl auch Beis wie T6; Beisatz: Ein Begehren auf Umwidmung eines allgemeinen Teils der Liegenschaft in ein Zubehörobjekt und damit ins Wohnungseigentum eines einzelnen Miteigentümers stellt eine Verfügung iSd § 828 ABGB dar. Eine solche bedarf der Einstimmigkeit und ist daher generell nicht vom Änderungsrecht nach § 16 Abs 2 WEG umfasst. (T7)
  • 5 Ob 11/15a
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 11/15a
    Vgl
  • 9 Ob 18/17p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2017 9 Ob 18/17p
    Beis wie T2
  • 4 Ob 73/18s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 73/18s
  • 5 Ob 123/18a
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 123/18a
    Auch
  • 5 Ob 244/21z
    Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 244/21z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117159

Im RIS seit

12.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten