Norm
WEG 1975 §1 Abs4Rechtssatz
An notwendig (oder zwingend) allgemeinen Teilen kann nie Wohnungseigentum begründet werden. Notwendig allgemeine Teile sind solche, die Kraft ihrer faktischen Beschaffenheit von vornherein nicht als Wohnung oder Zubehör nutzbar sind, weil ihnen die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benützt zu werden. Nicht notwendig muss ein solcher Teil von sämtlichen Miteigentümern benützt werden können. Dem Erfordernis der allgemeinen Benützung wird auch Rechnung getragen, wenn ein Teil der Miteigentümer auf die Benützung angewiesen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abstellplatz, Kfz?Abstellplatz, AutoabstellplatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117164Im RIS seit
12.10.2002Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020