RS OGH 2002/9/12 5Ob160/02v, 5Ob47/03b, 5Ob303/04a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2002
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Norm

WEG 1975 §16 Abs3
WEG 1975 §26 Abs1 Z5

Rechtssatz

Nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft steht nur noch dieser, nicht aber den einzelnen Miteigentümern und Wohnungseigentümern der Anspruch auf Herausgabe einer rechtlich einer Rücklage gleichzuhaltenden, auf vertraglicher Grundlage im WE-Vorstadium gebildeten Vermögensmasse an den neuen Verwalter zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 160/02v
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 160/02v
  • 5 Ob 47/03b
    Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 47/03b
    Vgl auch; Beisatz: Sollten während des Vorstadiums vor Wohnungseigentumsbegründung entstandene und auch später nicht an die Gemeinschaft zedierte Ansprüche (etwa auf Schadenersatz gegen den Verwalter) bei den einzelnen Miteigentümern verblieben sein, wären diese im außerstreitigen Verfahren insoweit als (aktiv legitimierte) Beteiligte beizuziehen. (T1)
  • 5 Ob 303/04a
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 5 Ob 303/04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117151

Dokumentnummer

JJR_20020912_OGH0002_0050OB00160_02V0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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