Norm
StPO §281 Abs1 Z10aRechtssatz
Die gesetzmäßige Ausführung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, dass die behauptete rechtsfehlerhafte Beurteilung der gesetzlichen Diversionsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 JGG in Verbindung mit § 90a Abs 2 Z 2 StPO stringent auf der Basis sämtlicher wesentlicher Tatsachenfeststellungen des bekämpften Urteils geltend gemacht wird. Die argumentative Vernachlässigung entscheidender Sachverhaltskomponenten beziehungsweise der Ersatz einer tatrichterlichen Feststellung durch eine willkürlich abweichende Modifikation wird diesem Erfordernis nicht gerecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116823Im RIS seit
12.10.2002Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022