RS OGH 2002/9/12 12Os71/02, 11Os126/08a, 12Os27/09a, 13Os76/13w, 17Os29/13p, 17Os28/14t, 17Os27/14w,

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Norm

StPO §281 Abs1 Z10a

Rechtssatz

Die gesetzmäßige Ausführung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, dass die behauptete rechtsfehlerhafte Beurteilung der gesetzlichen Diversionsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 JGG in Verbindung mit § 90a Abs 2 Z 2 StPO stringent auf der Basis sämtlicher wesentlicher Tatsachenfeststellungen des bekämpften Urteils geltend gemacht wird. Die argumentative Vernachlässigung entscheidender Sachverhaltskomponenten beziehungsweise der Ersatz einer tatrichterlichen Feststellung durch eine willkürlich abweichende Modifikation wird diesem Erfordernis nicht gerecht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116823

Im RIS seit

12.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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