Beisatz: Das einem Eintragsgegner im Verfahren erster Instanz nicht gewährte rechtliche Gehör wird durch das Instrument der Löschungsklagen (§§ 62 und 63 GBG) beseitigt. (T2)
Beisatz: Seit der Novellierung des § 124 und des - hier maßgeblichen - § 126 Abs 2 GBG durch das AußStr-BegleitG, ist die Unzulässigkeit einer Rekursbeantwortung beziehungsweise der Beantwortung eines Revisionsrekurses auch gesetzlich verankert. (T3)
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die vermeintliche Unvereinbarkeit der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Grundbuchsachen mit Art 6 MRK hat der Oberste Gerichtshof bereits ausdrücklich verneint. (T4)