Norm
ZPO §243Rechtssatz
Hat der Beklagte zeitgerecht in der Klagebeantwortung die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und örtlichen Zuständigkeit erhoben, ist es ihm nicht verwehrt, dazu noch ergänzendes Vorbringen vor der abgesonderten Verhandlung über diese Einrede zu erstatten und Bescheinigungsmittel anzubieten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117157Dokumentnummer
JJR_20020912_OGH0002_0050OB00130_02G0000_002