RS OGH 2002/9/12 5Ob173/02f, 7Ob271/02g, 9Ob9/11f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2002
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Norm

ABGB §1313a I
ABGB §1315 I

Rechtssatz

Die Repräsentantenhaftung ist unter gleichen Wertungsaspekten wie bei juristischen Personen auch auf natürliche Personen anzuwenden, die in ihrem Unternehmen Leitungsfunktionen von anderen Personen wahrnehmen lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117175

Im RIS seit

12.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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