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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dr. D in G, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Juli 2003, Zl. FA11A-64-20g8/5-2002, betreffend Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß § 25a GSVG für das Jahr 2002 (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84- 86), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:
Die belangte Behörde hat mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt, mit welchem gemäß § 25a GSVG die (vorläufige) Höhe der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 2002 festgesetzt wurde, bestätigt und diese Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte "Differenzbeitragsvorschreibung im Sinne des § 35b GSVG" nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer als Beamter der Stadt Graz einer Krankenfürsorgeeinrichtung, welche durch landesgesetzliche Bestimmungen geregelt sei, unterliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift abzusehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Anwendung der so genannten "Differenzbeitragsvorschreibung" setzt nach dem klaren Wortlaut des § 35b Abs. 1 GSVG voraus, dass ein nach den Bestimmungen des GSVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, "die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen", und die Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen (voraussichtlich) zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage führt.
Diese Voraussetzung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor, da er - anders als dies in der Beschwerde vertreten wird - nicht etwa mittels des "Dazwischentretens" eines Landesgesetzes bzw. der Satzung der Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz nach dem B-KUVG pflichtversichert ist: Im Hinblick auf die genannte Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zu der erwähnten Krankenfürsorgeanstalt ist er vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 B-KUVG vom Geltungsbereich des B-KUVG ausgenommen. Eine für die Anwendung des § 35b GSVG erforderliche Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem GSVG und dem B-KUVG liegt daher nicht vor.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht nur mit seinen Einkünften als Landesbeamter, sondern auch mit seinen Einkünften als Versicherter gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG zur Beitragsleistung in der Krankenversicherung herangezogen wird, begegnet an sich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche Behandlung der Beitragspflicht beim Zusammentreffen versicherungspflichtiger Beschäftigungen im Rahmen des Systems der gesetzlichen Sozialversicherung mit der Möglichkeit der "Differenzvorschreibung" einerseits und beim Zusammentreffen der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem durch Landesgesetz eingerichteten System der Krankenfürsorge (ohne eine solche Möglichkeit) andererseits ist entgegen den Beschwerdeausführungen vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2004, B 869/03, und - darauf bezugnehmend - das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. 2002/08/0247).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 17. November 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003080166.X00Im RIS seit
26.01.2005