Norm
ZPO §64 ffRechtssatz
Die Berufungsfrist wird durch einen bei der Rechtsanwaltskammer gestellten Antrag des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalts gemäß § 45 Abs 4 RAO auf Enthebung und Bestellung eines anderen Rechtsanwalts (sogenannte Umbestellung) nicht unterbrochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116897Im RIS seit
12.10.2002Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018