Norm
MRG §30 Abs2 Z8 FRechtssatz
Die zehnjährige Sperrfrist des §30 Abs 3 Satz 2 MRG für die Eigenbedarfskündigung gilt nur für Häuser bzw. Eigentumswohnungen, die im Zeitpunkt des Erwerbes bereits vermietet waren, nicht aber für solche, die erst später vermietet wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117127Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008