RS OGH 2002/9/12 5Ob147/02g, 5Ob112/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2002
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Norm

WEG 1975 §15
WEG 2002 §17 Abs2

Rechtssatz

Ein Antrag, mit dem eine bauliche Veränderung an einem allgemeinen Teil des Hauses angestrebt wird, geht über einen Antrag nach § 15 WEG 1975 bzw § 17 Abs 2 WEG 2002 hinaus.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 147/02g
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 147/02g
    Veröff: SZ 2002/114
  • 5 Ob 112/10x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2010 5 Ob 112/10x
    Vgl; Beisatz: Ein Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung bietet keine Möglichkeit zur Durchsetzung einer Veränderung die (erst) durch Mehrheitsbeschluss mit allfälliger gerichtlicher Kontrolle ihre rechtliche Grundlage erhält. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117167

Im RIS seit

12.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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