RS OGH 2002/9/17 10ObS223/02w, 10ObS37/02t

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Norm

ASVG §292
ASVG §294 Abs1

Rechtssatz

Die möglicherweise unterschiedliche Höhe der Anrechnung von Unterhaltsleistungen (einerseits nach § 292 Abs 1 - 3, andererseits nach § 294 Abs 1 ASVG) kann sachlich damit gerechtfertigt werden, dass die Höhe des im Falle eines gemeinsamen Haushalts großteils in Naturalien geleisteten Unterhalts nur äußerst schwierig zu bewerten ist und bei gemeinsamem Wohnen Synergieeffekte auftreten; verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 294 Abs 1 lit c ASVG bestehen daher nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116963

Dokumentnummer

JJR_20020917_OGH0002_010OBS00223_02W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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